Regelungen zur Telearbeit

DS-GVO Nachrichten

Neue Regelungen zur Telearbeit (Remote IT-gestützte Arbeit) aus dem Ausland

01.07.2023

In einem neuen multilateralen Rahmenübereinkommen haben sich die Staaten;  Belgien, Deutschland, Finnland, Kroatien, Lichtenstein, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Spanien und Tschechien auf ein vereinfachtes Verfahren zur Erteilung der Ausnahmevereinbarungen bei grenzüberschreitender Telearbeit geeinigt.

Das Rahmenübereinkommen

Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmevereinbarung ist, dass die Telearbeit, wie z.B. Homeoffice, remote Arbeiten im Wohnsitzstaat des Beschäftigten zwischen 25 % und weniger als 50% der gesamten Beschäftigung ausmacht. Wenn also ein Mitarbeiter 2 Tage pro Woche an seinem Wohnsitz in Deutschland im Homeoffice arbeitet und der Arbeitgeber seinen Sitz hat in der Schweiz, dann kann damit die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bleiben.

Der Antrag für eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 muss über den GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) gestellt werden

Hierbei müssen verschiedene Fristen eingehalten werden.

Außerdem ist zu beachten:
  • das Arbeiten per IT-Verbindung zwingende Voraussetzung ist, diese muss aber nicht dauerhaft während der gesamten Arbeitszeit bestehen. Es wäre beispielsweise auch zulässig, sich zu Arbeitsbeginn bestimmte Aufgaben herunterzuladen und diese offline zu erledigen.
  • Bei einer Telearbeit unter 25 % bliebt es bei dem Sozialversicherungsstatut des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. (laut Beispiel also in der Schweiz)