Sind öffentliche Daten immer frei nutzbar?

DSGVO News

Einsicht in das Grundbuch kann jeder erhalten, der ein berechtigtes Interesse hat.

(DS-GVO Art. 6 Abs. 1 lit. f)

Möglicherweise wird sich das der Bauträger im folgenden Fall gedacht haben.

Ein Vermessungsingenieur hat von seiner Befugnis zur Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch im automatisierten Abrufverfahren Gebrauch gemacht und Grundstückseigentümer ohne deren Kenntnis identifiziert und die entsprechenden Informationen an einen Bauträger weitergegeben.

Der Bauträger unterbreitete die Grundstückseigentümer ein Angebot für deren Grundstücke, ohne dabei über die Herkunft der Daten (DS-GVO Art. 14) zu informieren.

Auf Nachfrage beim Bauträger zur Herkunft der Daten nach DS-GVO Art. 15 wurde von Seiten des Bauträgers nicht reagiert.

So kam es wie es kommen musste.

Nach einer Beschwerde beim Landesbeauftragten wurde eine Ermittlung durchgeführt.  Der Sachverhalt wurde aufgeklärt und die Bußgeldstelle verhängte eine Strafe von 50.000 € für dem Bauträger und 5.000 € für den Vermessungsingenieur.

Beide haben die Geldbußen akzeptiert, somit sind die Bußgelder inzwischen rechtskräftig.

 

Fazit:

Daten aus öffentlichen Registern, wie z.B. dem Grundbuch, stehen nicht zur freien Verfügung!

Hierbei kommt besondere Bedeutung der Tatsache zu, dass die betroffenen, wie im vorliegenden Fall die Grundstückseigentümer, weder der Eintragung im Grundbuch noch der Datenübermittlung widersprechen konnten. Ihre Daten wurden auf Grund einer gesetzlichen Pflicht erhoben.

Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auch auf die gesetzlich vorgeschriebene Impressumspflicht übertragen. Auch hier werden die Daten auf Grund einer gesetzlichen Pflicht veröffentlicht, dessen Zweck nicht die werbliche Ansprache ist, sondern ein Mindestmaß an Transparenz und Information über den Herausgeber der Informationen und/oder gewerblichen Angeboten, sowie Identitätsfeststellung bei einer Rechtsverfolgungen im Streitfall.

 

 

Das DS-GVO Management-System dpm-online unterstützt Sie bei der effizienten Dokumentation aller Nachweispflichten.

Dieses Datenschutz-Managements-System unterstützt Sie bei der Vielzahl von Datenschutz-Vorschriften. Im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung betrifft das unter anderen folgenden Punkten:

  • DS-GVO Art. 6 – Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
    Der Verantwortliche muss die Rechtmäßigkeit an den gesetzlich definierten Verarbeitungstatbeständen ausrichten.
  • DS-GVO Art. 35 – Datenschutz-Folgenabschätzung
    Die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung dient dazu, in einem systematischen Vorgehen geplante Verarbeitungsvorgänge zu beschreiben, ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu bewerten und zur Bewältigung dieser Risiken vorab Abhilfemaßnahmen festzulegen.

Zugleich fordert die DS-GVO vom Verantwortlichen geeignete Maßnahmen und nachvollziehbare Prozesse zur datenschutzrechtlichen Information und Kommunikation:

  • DS-GVO Art. 14 – Informationspflicht
    Wenn die personenbezogenen Daten nicht bei den betroffenen erhoben wurden muss die betroffene Person unverzüglich benachrichtigt werden.
  • DS-GVO Art. 15 – Auskunftsrecht
    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.