Sind öffentliche Daten immer frei nutzbar?

DSGVO News

Einsicht in das Grundbuch kann jeder erhalten, der ein berechtigtes Interesse hat. (DS-GVO Art. 6 Abs. 1 lit. f) Möglicherweise wird sich das der Bauträger im folgenden Fall gedacht haben. Ein Vermessungsingenieur hat von seiner Befugnis zur Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch im automatisierten Abrufverfahren Gebrauch gemacht und Grundstückseigentümer ohne deren Kenntnis identifiziert und die entsprechenden Informationen an einen Bauträger weitergegeben. Der Bauträger unterbreitete die Grundstückseigentümer ein Angebot für deren Grundstücke, ohne dabei über die Herkunft der Daten (DS-GVO Art. 14) zu informieren. Auf Nachfrage beim Bauträger zur Herkunft der Daten nach DS-GVO Art. 15 wurde von Seiten des Bauträgers nicht reagiert. So kam es wie es kommen musste. Nach einer Beschwerde beim Landesbeauftragten wurde eine Ermittlung durchgeführt.  Der Sachverhalt...

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