Einige Beispiele für Pflichtverletzungen im Datenschutzbereich sind:
- Unzureichende Datensicherheit:
Organisationen müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten angemessen geschützt sind und nicht in die falschen Hände geraten. Wenn beispielsweise ein Unternehmen keine angemessenen Sicherheitsvorkehrungen trifft und personenbezogene Daten gestohlen werden, kann dies als Pflichtverletzung angesehen werden. - Verstoß gegen Datenschutzprinzipien:
Organisationen müssen sicherstellen, dass sie personenbezogene Daten nur in Übereinstimmung mit den Prinzipien des Datenschutzes verarbeiten. Wenn sie beispielsweise personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen sammeln oder nutzen, kann dies als Pflichtverletzung angesehen werden. - Verstöße gegen die DS-GVO:
Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) legt fest, welche Pflichten Organisationen im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten haben. Wenn eine Organisation gegen die Vorschriften der DS-GVO verstößt, kann dies als Pflichtverletzung angesehen werden. Beispiele für Verstöße sind beispielsweise unzureichende Einwilligungserklärungen, unzureichende Datenschutzerklärungen oder Verletzung von Meldepflichten. - Fehlende Transparenz:
Organisationen müssen offenlegen, welche personenbezogenen Daten sie sammeln und wie sie diese nutzen. Wenn eine Organisation keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stellt oder personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Personen sammelt, kann dies als Pflichtverletzung angesehen werden. - Unzureichende Datenlöschung:
Organisationen müssen personenbezogene Daten löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Wenn eine Organisation personenbezogene Daten länger als notwendig aufbewahrt oder diese nicht richtig löscht, kann dies als Pflichtverletzung angesehen werden.
Es ist wichtig, dass Organisationen und Einzelpersonen den Schutz personenbezogener Daten ernst nehmen und sicherstellen, dass sie ihre Pflichten im Rahmen der Datenschutzgesetze erfüllen. Bei Pflichtverletzungen können rechtliche Konsequenzen wie Geldstrafen oder Schadenersatzforderungen drohen.
Pflichtverletzungen durch Geschäftsführer und Vorstände
Pflichtverletzungen im Datenschutzbereich können Geschäftsführer und Vorstände persönlich ersatzpflichtig machen. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften eine der zentralen Aufgaben der Geschäftsleitung. Es gilt daher der strenge Sorgfaltsmaßstab der Generalklausel des § 43 GmbHG bzw. des § 93 Abs. 2 AktG.
Ein Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, über nicht ausreichendes Wissen oder Fähigkeiten zu verfügen oder die Aufgaben delegiert zu haben. Vielmehr ist es die Pflicht des Geschäftsführers, sich umfassend über das Datenschutzrecht zu informieren bzw. sich beraten zu lassen und die Einhaltung der Regeln im Unternehmen laufend zu kontrollieren.
Bei Verletzung dieser Pflichten droht die Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen!
Als betrieblicher Datenschutzbeauftragter (IHK geprüft) und Datenschutzauditor (TÜV) unterstützte ich Unternehmensinhaber und Geschäftsführer und Vorstände bei alle Fragen zum Datenschutz und IT-Sicherheit auf Grundlage der DS-GVO, des BDSG und TTDSG und setze mit Ihnen gemeinsam die erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen um. Mein Vorschlag … Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und… … überlassen Sie mir die lästige Pflicht! Ich biete: Nach einem persönlichen und telefonischen Erstgespräch erstelle ich ein auf Ihr Unternehmen oder Verein individuell abgestimmtes Angebot und Schritt-für-Schritt-Plan. Mit Hilfe dieses, mit Ihnen abgestimmtes Vorgehen, kann ich die Vorgaben der DS-GVO schnell und vollständig in Ihrem Unternehmen oder Verein implementieren. Schicken Sie mir bitte Ihre Telefonnummer und die bevorzugte Anrufszeit.
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