Datenschutz im B2B-Bereich

DSGVO News

Gibt es nicht – oder doch?

Datenschutzrechtliche Anforderungen sind zu beachten, wenn „personenbezogene Daten“ verarbeitet werden. Hierbei reicht der indirekte Bezug zu einer natürlichen Person aus. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unterscheidet dabei nicht zwischen den Bereichen B2C und B2B.

Datenschutz im B2B-Bereich bezieht sich auf den Schutz personenbezogener Daten im Kontext von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen. Dabei geht es vor allem um den Schutz von personenbezogenen Daten, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen ausgetauscht werden.

Im B2B-Bereich gibt es zahlreiche Möglichkeiten, personenbezogene Daten zu sammeln, wie zum Beispiel Kontaktdaten von Geschäftspartnern oder Daten von Mitarbeitern, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen tätig sind. Der Schutz dieser Daten ist von großer Bedeutung, um die Rechte der betroffenen Personen zu wahren und Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zu vermeiden.

Um dem Datenschutz im B2B-Bereich sicherzustellen, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört unter anderem die Implementierung eines Datenschutz- Management Systems, Die Erstellung und Implementierung von Datenschutzrichtlinien und -prozessen, die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit personenbezogenen Daten sowie die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern, um sicherzustellen, dass auch sie die Datenschutzvorschriften einhalten. Vor Anfang der Zusammenarbeit muss geprüft werden ob hier ein Auftragsverhältnis (Stichwort: Auftragsverarbeitungsvertrag) oder eine gemeinsame Verantwortung vorliegt.

Wie im Ausland gibt es auch in Deutschland spezifische Gesetze und Verordnungen, die den Datenschutz im B2B-Bereich regeln. Hierzulande gelten unter Anderem;

  • die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO);
  • das Bundesdatenschutzgesetz;
  • das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG);
  • das Telekommunikationsgesetz (TKG) und weitere.

Die Verantwortlichen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Unternehmen müssen sich daher mit den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen vertraut machen und sicherstellen, dass sie diesen gerecht werden.

Pflichtverletzungen im Datenschutzbereich

Pflichtverletzungen im Datenschutzbereich können Geschäftsführer und Vorstände persönlich ersatzpflichtig machen. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften eine der zentralen Aufgaben der Geschäftsleitung. Es gilt daher der strenge Sorgfaltsmaßstab der Generalklausel des § 43 GmbHG bzw. des § 93 Abs. 2 AktG.

Ein Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, über nicht ausreichendes Wissen oder Fähigkeiten zu verfügen oder die Aufgaben delegiert zu haben. Vielmehr ist es die Pflicht des Geschäftsführers, sich umfassend über das Datenschutzrecht zu informieren bzw. sich beraten zu lassen und die Einhaltung der Regeln im Unternehmen laufend zu kontrollieren.

Bei Verletzung dieser Pflichten droht die Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen!

 

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Franz TertschAls IHK geprüfter betrieblicher Datenschutzbeauftragter unterstützte ich diese Unternehmensinhaber und Geschäftsführer bei alle Fragen zum Datenschutz und IT-Sicherheit auf Grundlage der DS-GVO, des BDSG und TTDSG und setze mit Ihnen gemeinsam die erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen um.

 

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Nach einem persönlichen und telefonischen Erstgespräch erstelle ich ein auf Ihr Unternehmen oder Verein individuell abgestimmtes Angebot und Schritt-für-Schritt-Plan. Mit Hilfe dieses, mit Ihnen abgestimmtes Vorgehen, kann ich die Vorgaben der DS-GVO schnell und vollständig in Ihrem Unternehmen oder Verein implementieren.

 

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