Mein Ziel ......

Die vollständige Umsetzung der DS-GVO in Ihrem Unternehmen.

Dieses Ziel erreiche ich durch eine fundierte Datenschutzberatung nach DS-GVO/BDSG und professionelle, effektive und pragmatische Unterstützung bei der Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen in Ihrem Unternehmen. Wie ich mein Ziel erreiche?

Können Sie hier lesen

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Gerne biete ich Ihnen ein online Erstgespräch via MS Teams oder Zoom an, in dem wir Ihre individuellen Anforderungen und Fragen zum Thema Datenschutz besprechen können.

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Beratung und Assistenz

Geschäftsführer und Verantwortliche kleiner Unternehmen, Unternehmensgründer und Vereine wissen oft nicht, wie sie die umfangreiche Anforderungen der DS-GVO und BDSG in der Praxis umsetzen sollen.


Meine Leistungsangebote

Der Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen sind besonders schutzbedürftig. Zu beachten sind deshalb nicht nur die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung, sondern auch ....

Lesen Sie bitte hier weiter

„IST DAS DS-GVO KONFORM?“

ist nicht die richtige Frage!

 

Die richtige Frage lautet:

Wie müssen wir das Organisieren, damit es im Einklang mit der DS-GVO steht?

 

 

Als Datenschutz-Auditor, -Berater und betrieblicher Datenschutzbeauftragter unterstütze ich Sie bei der gesetzeskonformen Erstellung Ihrer Datenschutz-Organisation und stehe für die nachfolgenden Zielgruppen zur Verfügung.

 

B2B- und B2C-Unternehmen im Bereich

Innerhalb dieser Zielgruppen richte ich mich vor allem, aber nicht ausschließlich, an Existenzgründer / Jungunternehmer (Start-Ups).

 

Meine Zielgebiete sind: Niedersachsen, Bremen und Hamburg

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch gerne außerhalb diese Zielgebiete und Zielgruppen zu Verfügung.


Zur Wirtschaftlichkeit & Kosteneffizienz sowie die
Gewährleistung der Erreichbarkeit, setze ich die Möglichkeiten der Online-Konferenzen / des Web-Meetings ein.

 

Wenn Sie mehr über mich erfahren möchten, klicken Sie bitte hier

 

 

DPM-Online

DS-GVO aktuell

27. Februar 2024

Selbstauskunft von Mietinteressenten

Ein heikles Thema, bei dem in der Praxis wohl noch Optimierungsbedarf besteht.

Mieten und Wohnen (Wohnungswirtschaft)

Der Wunsch eines Vermieters, eine Immobilie an möglichst vertrauenswürdige und solvente Personen zu vermieten, ist verständlich. Gleichzeitig möchte ein Vermieter auch wenig Mieterwechsel und Leerstand haben. Was liegt also näher, als den „Bewerbungsprozess“ für eine Wohnung an einem Makler abzugeben.


Erfahrene Makler können den Bewerbungsprozess so gestalten, dass Informationen, welche von den Mietinteressenten abgefragt werden, mit denen sich Solvenz, Vertrauenswürdigkeit und dauerhaftes Mietinteresse abschätzen lässt.
Allerdings müssen Makler die Rechte der Mietinteressenten bei Selbstauskünften beachten. Hierzu muss der Makler sich auf jeden Fall mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auseinandersetzen.

 

Jedem wird klar sein, dass der Makler und Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Fragen haben. Der Mietinteressent darf dabei aber nicht überfragt werden, was bedeutet das die erfragten Daten erforderlich sein müssen, um eine Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit einem konkreten Bewerber auch unter Bonitätsgesichtspunkten treffen zu können.

 

 

Der Umfang des Fragerechts hängt dabei maßgeblich vom Status des Vermietungsprozesses ab.

 

 

 Hier erfahren Sie mehr

 

 

DPM-Online

14. Dezember 2023

Schadensersatz bei einem möglichen Missbrauch von persönlicher Daten.

Informationen zum Verfahren EuGH C-340/21 – 14.12.2023

 

Kurz zusammengefasst:

DS-GVO NachrichtenMit diesen Gerichtsurteil hat die EuGh die Rechte von Verbrauchern in der EU enorm gestärkt.


Für Unternehmer bzw. Datenverarbeiter wird es im Falle eines Hackerangriffs schwierig sein nachzuweisen, dass ihre Schutzmaßnahmen zum Zeitpunkt der Datenschutzverletzung geeignet waren und sie in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich sind. Als Folge dieses Urteil müssen Verantwortliche dafür sorgen das die Dokumentationen auch dazu geeignet sind die Sicherheitsmaßnahmen für einen zurückliegenden Zeitraum zu beweisen. Dabei geht vorallem um den Nachweis das eine Sicherheitsmaßnahme nicht nur geplant, sondern auch tatsächlich umgesetzt wurde.


Da sich die EuGH bei dieser Feststellung nicht auf eine “größere” Menge von betroffenen Daten bezieht, wird es zukünftig vorallem für kleinere Unternehmen ein großes Risiko für Schadenersatzansprüche von Einzelpersonen und somit zu einer Zunahme von Klagen wegen immaterieller Schäden führen.


In der Regel wird es dem Verantwortlichen kaum möglich sein, sich zu entlasten bzw. darzulegen und zu beweisen, dass das geforderte Sicherheitsniveau zum Zeitpunkt des Cyberangriffs oder Datenschutzverletzung eingehalten wurde. Es sei denn, er hat Maßnahmen getroffen um das geforderte Sicherheitsniveau und die getroffenen Schutzmaßnahmen auch rückwirkend nachzuweisen.


Die Verantwortlichen aller Unternehmen, Freiberufler, Vereine und öffentliche Organisationen werden zukünftig Ihre Dokumentierungs- und Nachweispflicht weitaus sorgfältiger und für die Vergangenheit nachweisbar nachkommen müssen.

 

 Hier erfahren Sie mehr

 

Hinweis:

Die DS-GVO, das BDSG und weitere Datenschutzgesetze sowie -verordnungen gelten für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitungen von personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem, wie z.B. einem Archiv, gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Das Urteil in der Rechtssache EuGH C340/21 bezieht sich also auch auf Datenschutzverletzungen von nicht automatisierte Datenverarbeitungen!

 

 

DPM-Online

DS-GVO Sprechstunde

 

 


Für Unternehmen und Vereine ist die erste telefonische Hilfe oder Unterstützung kostenfrei.


Wenn die Hilfe oder Unterstützung aufwändiger werden sollte, weise ich Sie vorab auf anfallende Kosten hin.

 

Außerdem helfe ich gerne bei:

  • Datenpannen & Notfällen;
  • der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Auskunftsanfragen / Löschanfragen;
  • Fragen zur Dokumentation und Rechenschaftspflichten;
  • Prüfung und Erstellung von Auftragsverarbeitungsverträge;
  • Vorlagen für die technischen und organisatorischen Maßnahmen, Auskunftsersuchen, Verarbeitungsverzeichnis etc.;
  • Erarbeitung einer IT-Nutzungsrichtlinie, Clean-Desk-Richtlinie und/oder Passwortrichtlinie;
  • Erstellung einer Schulungs- und Sensibilisierungskonzepts;
  • Datenschutz-Audits.


Rückrufanfrage
nur numerisch - keine Sonderzeichen - keine Leerzeichen

 

Am besten senden Sie eine E-Mail an office@daschub.de oder nutzen das E-Mail Formular.

 

Telefonisch erreichen Sie mich:

Mo, Di, Mi, Do, Fr: 9 – 11:30 Uhr unter der Telefonnummer:

 

01575 6641957

 

Ich freue mich auf Ihre Nachricht oder Anruf

 

DPM-Online

 

 

DSB as a Service

Datenschutzberatung und -assistenz – einfach, effizient und günstig

 

Stellen Sie sicher, dass ihr Unternehmen die strengen und komplexen rechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) erfüllt.

 


 


Rückrufanfrage
nur numerisch - keine Sonderzeichen - keine Leerzeichen

Dieses Angebot gilt für Unternehmen und Vereine in den Landkreisen Rotenburg (Wümme), Stade, Harburg, Heidekreis, Verden, Osterholz, Cuxhaven sowie die Bundesländer Hamburg und Bremen.

 

Preise zzgl. USt. bei einer Laufzeit von 12 Monaten.
Zusätzliche Beratungs- und Assistenzstunden 95,- €.
Weitere Angebote auf Anfrage.

Eigener Mitarbeiter oder externer Datenschutzbeauftragter?

Ist die Umsetzung der DS-GVO auch für Sie eine große Herausforderung oder haben Sie eine spezielle Aufgabenstellung im Bereich Datenschutz? Kein Problem, ich unterstütze Sie auch gerne zeitlich begrenzt.

Gemeinsam erarbeiten wir eine effiziente und benutzerfreundliche Lösung mit passendem und kalkulierbarem Aufwand.

Datenschutzberatung Bremen

Bereits vor Einzug der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) waren alle Unternehmen in Niedersachsen, Bremen und Hamburg gesetzlich verpflichtet den Datenschutz zu beachten und geeignete Maßnahmen für die Einhaltung des BDSG zu treffen. Die DS-GVO legt Unternehmer umfangreiche Pflichten, wie z.B. Meldepflichten, Rechenschaftspflichten, Sicherstellung der Datensicherheit und Umsetzung von Betroffenenrechten auf. Durch die DS-GVO werden gleichzeitig die Verbraucherrechte gestärkt.

 

Um Ihr Unternehmen in Niedersachsen, Bremen und Hamburg fit für die DS-GVO zu machen und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ständig im Blick zu haben, bedarf es viel Zeit und Arbeit. Selbstverständlich möchten Sie diese Dinge lieber in Ihr Kerngeschäft investieren.

 

Als IHK geprüfter betrieblicher Datenschutzbeauftragter unterstützte ich Sie bei alle Fragen zum Datenschutz und IT-Sicherheit auf Grundlage der DS-GVO und setze ……

 

lesen Sie bitte hier weiter

 

 

Während Sie sich um Ihr Kerngeschäft kümmern

… übernehme ich die lästige Pflicht!

Eigener Mitarbeiter oder externer Datenschutzbeauftragter?

Unternehmen dürfen einen Datenschutzbeauftragten, intern oder extern, bestellen. Was ist die bessere Wahl?

 

 

Die Regelungen der DS-GVO betreffen alle Unternehmen und Vereine, das personenbezogene Daten in irgend eine Weise verarbeitet oder speichert.

Unternehmer und Auftragsverarbeiter sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Der Datenschutzbeauftragte muss eine hohe Fachkompetenz haben und über ausreichende Ressourcen verfügen, um seine Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Besonders wichtig ist das der DSB auch unabhängig von anderen Bereichen des Unternehmens oder der Organisation agieren kann, um eine objektive Beratung und Überwachung gewährleisten zu können.

Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) kann aber auch auf freiwilliger Basis bestellt werden.

 

 

Externer DSB Interner DSB
Geringe Kosten

Die interne Lösung hat den (oft vermeintlichen) Vorteil der geringere Kosten.

 

Mein Versprechen:
Ich erstelle ein maßgescheidertes Datenschutzkonzept in weniger als 4 Wochen zu transparenten Kosten!

 

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Bekannt im Unternehmen
Der Mitarbeiter kennt die internen Unternehmensstrukturen, Abläufe und Mitarbeiter bereits.
Vertrauen bereits erworben
Da der Mitarbeiter auch mit sensible Betriebsinternas in Berührung kommt muss dieser das Vertrauen vom Unternehmer haben.

Da er aber auch der Ansprechpartner für die Mitarbeiter ist, muss er auch deren Vertrauen haben.

Fachlicher Expertise im Bereich Datenschutz

Der externe Datenschutzbeauftragte hat in der Regel schon mehrere Unternehmen betreut. Somit wird er wissen welche Schritte in welcher Reihenfolge notwendig sind. Auch wird er die Prioritäten kennen und diese für das Unternehmen klar erkennbar machen.

Die Mitarbeiter werden die mögliche Verbesserungen sofort erkennen und verstehen, worauf der Datenschutz abzielt. Sie werden somit bestmöglich eingebunden und wissen, dass sie sich mit ihren Fragen jederzeit an einen Experten wenden können.

Juristische und technische Kompetenz

Von einem externe Datenschutzbeauftragter kann man erwarten das sein juristische und technische Kompetenz außer frage stehen. Dies sollte er natürlich auch nachweisen können.

Mit seinem theoretischen Wissen der DS-GVO und praktische Erfahrungen in der Umsetzung ist sein Rat gefragt und wird bei den Entscheidungen berücksichtigt.

Der externe Datenschutzbeauftragter sollte lösungsorientiert und pragmatisch sein. Ein gutes und sachliches Verhältnis sowohl zur Geschäftsführung, als auch zum Abteilungsmanagement, als auch zu den Beschäftigten aufzubauen

Prophet im eigenen Land

Als „Fremder“ im Unternehmen hat der externer Datenschutzbeauftragter den Vorteil optimal zwischen den (manchmal divergierenden) Interessen van Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermitteln zu können.

Der externe Datenschutzbeauftragte ist dabei nicht der „Prophet im eigenen Land“. Wenn er etwas zu bemängeln hat, dann wird es von den Mitarbeitern häufig nicht als Kritik angesehen, sondern als objektiver Handlungsbedarf.

Große Diskussionen, Zänkerei und Missgunst werden somit vermieden. Es gibt nur Herausforderungen und Lösungen.

Neutral im Unternehmen

Der Datenschutzbeauftragte stellt sowohl für Personal als auch für die Geschäftsführung die erste Instanz dar, die bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen kontaktiert wird.

Der Datenschutzbeauftragte hat daher stets eine neutrale Position im Unternehmen einzunehmen. Nur auf dieser Weise werden sowohl die Mitarbeiter als auch die Geschäftsführung ihn als unabhängige Instanz wahrnehmen und sich seiner Unvoreingenommenheit sicher sein können.

Verlässlich und zuverlässig

Dass ein Datenschutzbeauftragte zuverlässig, also verlässlich sein muss steht außer Frage. Er sollte aber auch ohne Interessenkonflikte im Unternehmen agieren können.Dies ist auch der Grund, warum IT-Mitarbeiter, Mitarbeiter der Personalabteilung und viele weitere interne Positionen als Datenschutzbeauftragter ausscheiden: Sie hätten die Aufgabe, ihr eigenes Agieren zu kontrollieren.

Zuverlässig im Sinne des Gesetzes können nur Personen sein, für die eine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht im Widerspruch zu ihrer sonstigen Tätigkeit oder Position im Unternehmen steht.

Durch seine breite Erfahrungen im Umgang mit der DS-GVO, seine praktische Erfahrungen und bei Verhandlungen mit Dritten, wie z.B. Auftragsverarbeitern können Sie sich auf das fundierte Wissen und Können des externen Datenschutzbeauftragten verlassen.

Kostensicherheit und Planungssicherheit

Der externer Datenschutzbeauftragter benötigt neben seiner Bestellung noch einen Dienstleistungsvertrag, auf dessen Grundlage er tätig wird. Dieser Vertrag kann zwischen dem Unternehmen und dem zukünftigen externen Datenschutzbeauftragter frei ausgehandelt werden.

In der Regel enthält der Dienstleistungsvertrag die Aufgaben, die entsprechenden Preise sowie Laufzeiten und Kündigungsfristen. Für den Unternehmer bedeutet dieses eine hohe Planungssicherheit.

Die genaue Gestaltung der Vergütung ist frei. So kann etwa eine monatliche Pauschale entrichtet oder aber nach einzelnen Leistungen oder Projekten bezahlt werden.

DS-GVO Nachrichten


Datenschutz-Dienstleistungen as a Service
pragmatisch, effizient und günstig

Stellen Sie sicher, dass ihr Unternehmen die strengen und komplexen rechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-Neu) erfüllt. Ich helfe Ihnen dabei, Unsicherheit in Ihrem Unternehmen entgegenzuwirken und unterstütze Sie als externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter mit einer Analyse Ihrer aktuellen Situation und einer Beratung, mit der Sie Ihrer Verantwortung umfassend gerecht werden. Wählen Sie aus meine Angebote die für Sie geeignete Variante aus. Gerne berate ich Sie dabei.

Folgende Leistungen erwarten Sie mit meine DSB as a Service

DSB Light
€ 85,00/Monat

keine Einrichtungs- oder Startkosten!

no dsbBestellung zum externen Datenschutzbeauftragten

  • Datenschutzbezogene Beratung in allen Belangen der DS-GVO und des BDSG-Neu (8 Stunden / Jahr)
  • Erarbeitung eines Datensicherheitskonzepts
  • Anfertigung des internen Verfahrensverzeichnisses mit jährlicher Aktualisierung
  • Erstellung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses nach BDSG-Neu
  • Unterstützung bei Auftragsverarbeitungsverträge (AV-Verträge)
  • Datenschutz-Webinar und Schulungsunterlagen
  • Datenschutzrelevante Kommunikation nach extern
  • Erstellung des jährlichen Datenschutzberichts

DSB Pro
€ 175,00/Monat

keine Einrichtungs- oder Startkosten!

  • Bestellung zum externen Datenschutzbeauftragten inklusive Analyse der aktuellen Datenschutzsituation (vor Ort)
  • Datenschutzbezogene Beratung in allen Belangen der DS-GVO und des BDSG-Neu (24 Stunden / Jahr)
  • Erarbeitung eines Datensicherheitskonzepts
  • Anfertigung des internen Verfahrensverzeichnisses mit jährlicher Aktualisierung
  • Erstellung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses nach BDSG-Neu
  • Unterstützung bei Auftragsverarbeitungsverträge (AV-Verträge)
  • Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
  • Schulung vor Ort, Datenschutz-Webinar und Schulungsunterlagen
  • Datenschutzrelevante Kommunikation nach extern
  • Erstellung des jährlichen Datenschutzberichts

In gegensatz zu vieler meiner Kollegen hantiere ich bei Jahresverträge ( DSB / DPO as a Service) keine Einrichtungs- oder Set-up -Kosten!

StarDieses Angebot gilt für Unternehmen mit maximal 20 Mitarbeiter in den Landkreisen Rotenburg (Wümme), Stade, Harburg, Heidekreis, Verden, Osterholz, Cuxhaven sowie die Bundesländer Hamburg und Bremen.

Preise zzgl. USt. bei einer Laufzeit von 12 Monaten.
Zusätzliche Beratungsstunden gegen Aufpreis buchbar.
Weitere Angebote auf Anfrage.

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Rückrufanfrage
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Über mich

Langjährige Erfahrung, professionelle webbasierte Software für die Verwaltung Ihres Datenschutz-Managements sowie Zertifizierungen als betrieblicher Datenschutzbeauftragter und Datenschutzauditor sind ein Garant für die Erfüllung der Datenschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen.

Mein Ziel ist es, die Vorgaben der DS-GVO und weitere gesetzliche Anforderungen durch eine fundierte Datenschutzberatung und professionelle effektive und pragmatische Unterstützung in Ihrem Unternehmen umzusetzen, ohne dass es dabei zur Beeinträchtigung des Tagesgeschäfts kommt.

 

Mit Hilfe einer cloudbasierter Videokonferenzdienst wie Microsoft Teams oder Zoom berate und betreue ich Sie persönlich in allen Fragen des Datenschutzes. Ich prüfe, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen, installiere mit Ihnen alle DS-GVO notwendigen Prozesse und bin Ihr ständiger Ansprechpartner.

 

Gern begleite ich Sie auch beratend, wenn Sie einen eigenen betrieblichen Datenschutzbeauftragten einsetzen möchten.

 

Zur Unterstützung der vielfältigen Aufgaben verwende ich das Datenschutz Management System “DPM-Online”. In einem unverbindlichen Online-Meeting führe ich Sie gerne durch das Datenschutz Management System und zeige dabei die Potenziale für Ihr Unternehmen auf.

 

Als Datenschutz-Auditor, -Berater und externer Datenschutzbeauftragten stehe ich im Raum Norddeutschland zur Verfügung.

 

 


 

Wenn Sie sich noch nicht oder nur geringfügig mit dem Datenschutz in Ihrem Unternehmen oder Verein befasst haben, dann sollten Sie ….

 

… jetzt handeln und eine Rückrufanfrage senden.

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