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DS-GVO Compliance in der Logistik- und Transportbranche

Datenschutz in der Logistik- und Transportbranche

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt den Schutz personenbezogener Daten in der Europäischen Union und betrifft somit auch Unternehmen und Organisationen in der Logistik- und Transportbranche. DS-GVO Compliance spielt in der Logistik- und Transportbranche keine unerhebliche Rolle, denn zusammen mit vielen alltäglichen Produktions- und Logistikprozessen werden auch viele personenbezogenen Daten verarbeitet.

B2B:
Die DS-GVO gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im B2B-Geschäft, wenn sich die verarbeiteten Daten auf bestimmbare natürliche Personen beziehen, wie z. B. geschäftliche Kontaktangaben oder Mitarbeiterdaten.

B2C:
Die DS-GVO gilt auch für B2C-Transaktionen, bei denen personenbezogene Daten von einzelnen Verbrauchern verarbeitet werden.

Sowohl in B2B- als auch in B2C-Szenarien muss eine Organisation eine rechtmäßige Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten haben. Dabei kann es sich um eine Einwilligung, die Notwendigkeit der Datenverarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, rechtliche Verpflichtungen, den Schutz lebenswichtiger Interessen, die Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder die Wahrnehmung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten handeln.

Einige wichtige Aspekte der DS-GVO-Compliance in der Logistik- und Transportbranche sind:

  1. Verarbeitung personenbezogener Daten:
    In der Logistik- und Transportbranche werden oft personenbezogene Daten verarbeitet, wie beispielsweise Lieferadressen, Kontaktdaten von Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitern. Diese Daten unterliegen den Bestimmungen der DS-GVO. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Verarbeitung dieser Daten rechtmäßig, transparent und nachvollziehbar erfolgt.
  2. Informationspflichten:
    Unternehmen müssen betroffene Personen darüber informieren, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Dies geschieht normalerweise über Datenschutzerklärungen oder -hinweise, die leicht zugänglich sein müssen, beispielsweise auf der Website oder in schriftlicher Form.
  3. Einwilligung:
    Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Einwilligung basiert, muss diese Einwilligung freiwillig, spezifisch, informiert und eindeutig sein. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie nachweisbare Einwilligungen von betroffenen Personen einholen, bevor sie deren Daten verarbeiten.
  4. Rechte betroffener Personen:
    Die DS-GVO räumt betroffenen Personen verschiedene Rechte ein, darunter das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten Daten, das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie diese Rechte respektieren und entsprechende Prozesse für deren Umsetzung haben.
  5. Datensicherheit:
    Die DS-GVO fordert angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch. In der Logistik- und Transportbranche, wo Daten während des Transports und der Lagerung übertragen werden, ist es besonders wichtig, geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
  6. Auftragsverarbeitung:
    Wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten an Dritte weitergibt oder von Dritten verarbeiten lässt (z.B. IT-Dienstleister, Lieferanten), müssen Auftragsverarbeitungsverträge abgeschlossen werden. Diese Verträge regeln die Verantwortlichkeiten und Sicherheitsmaßnahmen der beteiligten Parteien.
  7. Meldung von Datenschutzverletzungen:
    Unternehmen sind verpflichtet, Datenschutzverletzungen, bei denen personenbezogene Daten verloren gehen, gestohlen werden oder anderweitig kompromittiert sind, innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Datenschutzbehörde zu melden, es sei denn, die Verletzung ist unwahrscheinlich, negative Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten von Personen zu haben.
  8. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA):
    Bei Verarbeitungen, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen bergen, ist eine DSFA durchzuführen. In der Logistik- und Transportbranche könnten dies z.B. Technologien sein, die Standortdaten umfassend verarbeiten.
  9. Benennung eines Datenschutzbeauftragten: Unternehmen, die in großem Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, könnten verpflichtet sein, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Es ist wichtig, dass Unternehmen in der Logistik- und Transportbranche die DS-GVO-Anforderungen ernst nehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

Wer kann bei Fragen zum Datenschutz helfen?

DS-GVO Compliance Logistik und TransportbrancheAls IHK geprüfter betrieblicher Datenschutzbeauftragter und zertifizierter Datenschutzauditor (TÜV) unterstützte ich Sie bei alle Fragen zum Datenschutz und IT-Sicherheit auf Grundlage der DS-GVO und setze mit Ihnen gemeinsam Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen um.

Deshalb mein Vorschlag …

Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und…

… überlassen Sie mir die lästige Pflicht!

Ich biete:

  • Professionelle Datenschutzberatung
  • Intensive Betreuung
  • Bedarfsgerechte Lösungen
  • Volle Kostenkontrolle
  • Umfangreiches Know-How


Nach einem persönlichen und telefonischen Erstgespräch erstelle ich ein auf Ihr Logistik-Unternehmen individuell abgestimmtes Angebot und Schritt-für-Schritt-Plan. Mit Hilfe dieses, mit Ihnen abgestimmtes Vorgehen, kann ich die Vorgaben der DS-GVO schnell und vollständig in Ihrem Unternehmen implementieren.

Schnell bedeutet dabei nicht, dass es mit einer Stunde Arbeit erledigt ist. Die Datenschutz-Grundverordnung enthält 99 Artikel und 172 Erwägungsgründe. Es gibt also viel zu tun, aber weil wir alles Schritt für Schritt durchgehen, verpassen wir nichts.

Am Ende des Implementierungsprozesses steht Ihnen eine vollständige Dokumentation zu Verfügung, mit der Sie nachweisen können, dass Ihr Logistik-Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

Ich implementiere zum Festpreis eine Datenschutzorganisation nach Vorgaben der DS-GVO und stelle mich ggf. für eine vorher vereinbarte Zeit als ihr externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter zur Verfügung. Mein Angebot richtet sich vorallem, aber nicht nur,  an kleine und mittelgroße Logistik- und Transportunternehmen.

 

 

Hinweis:

Datenschutzberatung und -assistenzEine Datenschutzberatung durch mich ersetzt nicht die Rechtsberatung durch einen Juristen, denn auch ein zertifizierter Datenschutzbeauftragter, der laut DS-GVO eine beratende Funktion hat, ist kein Fachanwalt. Dieses bezieht sich auch auf meine Tätigkeit als Datenschutz-Consultant  und -Auditor (TÜV),.

Sobald eine Rechtsberatung erforderlich oder gewünscht wird, stelle ich in Absprache mit Ihnen ein Expertenteam zusammen.

Was ist für Sie zu tun?

Oftmals müssen Sie als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kein betrieblicher Datenschutzbeauftragten bestellen. Sie müssen aber die Datenschutzgesetze vollständig umsetzen!

Auch wenn Sie als Freiberufler, Alleinunternehmer oder nur einen oder zwei Mitarbeiter beschäftigen und personenbezogenen Daten;
- mit einer gewissen Regelmäßigkeit und/oder,
- mit einem potenziellen Risiko für die betroffene Person und/oder,
- eine besondere Kategorie,
verarbeiten, sind die DS-GVO, das BDSG, das TTDSG sowie alle weitere Datenschutzvorgaben einzuhalten.

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