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Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen(!) einen Datenschutzbeauftragten benennen.

Warum das so ist:

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen/bestellen und diesen auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden, da sie regelmäßig eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vornehmen.

Die Zahl der Mitarbeiter oder betreute Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung spielt keine Rolle.

Wichtig:

Die Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten sind entgeltrelevant und sollen im Rahmen der zu vereinbarenden Entgeltsätze vom Öffentlichen Träger refinanziert werden.

Umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (auch bekannt als sensible Daten) ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) besonders geschützt. Solche Daten können Informationen über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung enthalten.

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es gibt eine spezifische Ausnahmeregelung, die eine solche Verarbeitung erlaubt. Diese Ausnahmen umfassen unter anderem:

  1. Einwilligung der betroffenen Person: Wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung sensibler Daten gegeben hat.
  2. Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen: Wenn die Verarbeitung für die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder zur Ausübung von Rechten oder Pflichten im Bereich des Arbeitsrechts erfolgt.
  3. Schutz lebenswichtiger Interessen: Wenn es notwendig ist, lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen, und die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Einwilligung zu geben.
  4. Daten werden öffentlich gemacht: Wenn die betroffene Person die Daten bereits öffentlich gemacht hat.
  5. Rechtsansprüche geltend machen: Wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Das bedeutet, das Sie die Verarbeitung durchführen dürfen, aber….

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, verarbeiten in der Regel besondere Kategorien personenbezogener Daten. Daher müssen die Verantwortlichen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eine Datenschutzfolgeabschätzung durchführen (Art. 35 DS-GVO).

Zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung ist, laut §67 BDSG, die Teilnahme eines Datenschutzbeauftragten zwingend erforderlich.

Die Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung dient dazu, in einem systematischen Vorgehen geplante Verarbeitungsvorgänge zu beschreiben, ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu bewerten und zur Bewältigung dieser Risiken vorab Abhilfemaßnahmen festzulegen.

 

Einige spezifische Punkte bezüglich des Datenschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe finden Sie hier.

Was ist für Sie zu tun?

Oftmals müssen Sie als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kein betrieblicher Datenschutzbeauftragten bestellen. Sie müssen aber die Datenschutzgesetze vollständig umsetzen!

Auch wenn Sie als Freiberufler, Alleinunternehmer oder nur einen oder zwei Mitarbeiter beschäftigen und personenbezogenen Daten;
- mit einer gewissen Regelmäßigkeit und/oder,
- mit einem potenziellen Risiko für die betroffene Person und/oder,
- eine besondere Kategorie,
verarbeiten, sind die DS-GVO, das BDSG, das TTDSG sowie alle weitere Datenschutzvorgaben einzuhalten.

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