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Datenschutzbeauftragten – Intern oder Extern?

Unternehmen und Auftragsverarbeiter sind unter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu benennen / bestellen. Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) kann aber auch auf freiwilliger Basis benannt werden.

Datenschutzbeauftragten – Intern oder Extern

Viele Unternehmen entschließen sich, lieber einen Mitarbeiter zum internen Datenschutzbeauftragten zu bestellen als einen vermeintlich teuren externen Datenschutzbeauftragten.

Doch reicht es aus, einen Mitarbeiter nach einem Wochenendkurs in Datenschutz zum Beauftragten für Datenschutz zu ernennen? Und sind externe Beauftragte wirklich teurer oder haben sie vielleicht doch ihre Vorzüge?

Der Datenschutzbeauftragter Extern Intern
Geringe Kosten
Die interne Lösung hat den (oft vermeintlichen) Vorteil der geringere Kosten.
 
Bekannt im Unternehmen
Der Mitarbeiter kennt die internen Unternehmensstrukturen, Abläufe und Mitarbeiter bereits.
 
Vertrauen bereits erworben
Da der Mitarbeiter auch mit sensible Betriebsinternas in Berührung kommt muss dieser das Vertrauen vom Unternehmer haben.

Da er aber auch der Ansprechpartner für die Mitarbeiter ist, muss er auch deren Vertrauen haben.

 
Fachlicher Expertise im Bereich Datenschutz

Der externe Datenschutzbeauftragte hat in der Regel schon mehrere Unternehmen betreut. Somit wird er wissen welche Schritte in welcher Reihenfolge notwendig sind. Auch wird er die Prioritäten kennen und diese für das Unternehmen klar erkennbar machen.

Die Mitarbeiter werden die mögliche Verbesserungen sofort erkennen und verstehen, worauf der Datenschutz abzielt. Sie werden somit bestmöglich eingebunden und wissen, dass sie sich mit ihren Fragen jederzeit an einen Experten wenden können.

 
Juristische und technische Kompetenz

Von einem externe Datenschutzbeauftragter kann man erwarten das sein juristische und technische Kompetenz außer frage stehen. Dies sollte er natürlich auch nachweisen können. Mit seinem theoretischen Wissen der DS-GVO und praktische Erfahrungen in der Umsetzung ist sein Rat gefragt und wird bei den Entscheidungen berücksichtigt.

Der externe Datenschutzbeauftragter sollte lösungsorientiert und pragmatisch sein. ein gutes und sachliches Verhältnis sowohl zur Geschäftsführung, als auch zum Management, als auch zu den Beschäftigten aufzubauen

 
Prophet im eigenen Land
Als „Fremder“ im Unternehmen hat der externer Datenschutzbeauftragter den Vorteil optimal zwischen den (manchmal divergierenden) Interessen van Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermitteln zu können.

Der externe Datenschutzbeauftragte ist dabei nicht der „Prophet im eigenen Land“. Wenn er etwas zu bemängeln hat, dann wird es von den Mitarbeitern häufig nicht als Kritik angesehen, sondern als objektiver Handlungsbedarf.

Große Diskussionen, Zänkerei und Missgunst werden somit vermieden. Es gibt nur Herausforderungen und Lösungen.
 
Neutral im Unternehmen
Der Datenschutzbeauftragte stellt sowohl für Personal als auch für die Geschäftsführung die erste Instanz dar, die bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen kontaktiert wird.

Der Datenschutzbeauftragte sollte daher stets eine neutrale Position im Unternehmen einnehmen, so dass sowohl die Mitarbeiter als auch die Geschäftsführung ihn als unabhängige Instanz wahrnehmen und sich seiner Unvoreingenommenheit sicher sein können.
 
Verlässlich und zuverlässig

Dass ein Datenschutzbeauftragte zuverlässig, also verlässlich sein muss steht außer Frage. Er sollte aber auch ohne Interessenkonflikte im Unternehmen agieren können.Dies ist auch der Grund, warum IT-Mitarbeiter, Mitarbeiter der Personalabteilung und viele weitere interne Positionen als Datenschutzbeauftragter ausscheiden: Sie hätten die Aufgabe, ihr eigenes Agieren zu kontrollieren.

Zuverlässig im Sinne des Gesetzes können nur Personen sein, für die eine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht im Widerspruch zu ihrer sonstigen Tätigkeit oder Position im Unternehmen steht.Durch seine breite Erfahrungen im Umgang mit der DS-GVO, seine praktische Erfahrungen und bei Verhandlungen mit Dritten, wie z.B. Auftragsverarbeitern können Sie sich auf das fundierte Wissen und Können des externen Datenschutzbeauftragten verlassen.

 
Kostensicherheit und Planungssicherheit

Der externer Datenschutzbeauftragter benötigt neben seiner Bestellung noch einen Dienstleistungsvertrag, auf dessen Grundlage er tätig wird. Dieser Vertrag kann zwischen dem Unternehmen und dem zukünftigen externen Datenschutzbeauftragter frei ausgehandelt werden.

In der Regel enthält der Dienstleistungsvertrag die Aufgaben und die entsprechenden Preise sowie Laufzeiten und Kündigungsfristen. Für den Unternehmer bedeutet dieses eine hohe Planungssicherheit.

Die genaue Gestaltung der Vergütung ist frei. So kann etwa eine monatliche Pauschale entrichtet oder aber nach einzelnen Leistungen oder Projekten bezahlt werden.

 

Sie haben die Wahl

Grundsätzlich ist es gleichgültig, ob ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter benannt / bestellt wird. Der Vorteil eines internen Datenschutzbeauftragten ist, dass dieser das Unternehmen sowie Geschäftsabläufe und verantwortliche Personen kennt.

Demgegenüber bietet die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten den Vorteil, dass dieser von außen objektiv auf das Unternehmen blicken und so unbefangen den Datenschutz einbringen kann. Außerdem genießt der externen Datenschutzbeauftragten, anders als der interne Datenschutzbeauftragte, keinen besondere Kündigungsschutz. Zudem hat er oftmals mehr Erfahrung und bringt eine größere Fachkunde mit. Diese Vorteile sind im Hinblick auf die steigenden Anforderungen an die Position des Datenschutzbeauftragten selbst, aber auch wegen der nach der DS-GVO hinzukommenden erforderlichen Nachweis- und Rechenschaftspflichten für Unternehmen nicht zu unterschätzende Faktoren.

Was ist für Sie zu tun?

Oftmals müssen Sie als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kein betrieblicher Datenschutzbeauftragten bestellen. Sie müssen aber die Datenschutzgesetze vollständig umsetzen!

Auch wenn Sie als Freiberufler, Alleinunternehmer oder nur einen oder zwei Mitarbeiter beschäftigen und personenbezogenen Daten;
- mit einer gewissen Regelmäßigkeit und/oder,
- mit einem potenziellen Risiko für die betroffene Person und/oder,
- eine besondere Kategorie,
verarbeiten, sind die DS-GVO, das BDSG, das TTDSG sowie alle weitere Datenschutzvorgaben einzuhalten.

DS-GVO Compliance beginnt mit einem Gespräch

Franz Tertsch B.A.
Herausgeber und somit verantwortlich für diese Seiten im Sinne des § 6 TMG

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