+49 (0)4284 927 838
office@daschub.de
Rückrufanfrage

DS-GVO Beratung und Assistenz

für kleine und mittelgroße Unternehmen, Existenzgründer und Vereine
Menu
  • Startseite
    • Datenschutzleistungen für Ihr Unternehmen
    • Datenschutzberatung Bremen
    • Datenschutzberatung Rotenburg
    • Datenschutzberatung Stade
    • Datenschutzberatung Zeven
    • Beratungsförderung
    • Franz Tertsch – Datenschutzmanagement
  • Zielgruppen
    • Kinder- und Jugendhilfe
      • Bestellpflicht DSB?
    • Das Handwerk
      • Datenschutzorganisation im Kfz-Handwerk
      • Die SHK-Branche und die DS-GVO
    • Industrie / produzierendes Gewerbe
    • DS-GVO Compliance in der Logistik- und Transportbranche
    • Datenschutz im Dienstleistungsgewerbe
    • Touristik, Gastronomie und Freizeitbranche
  • KI-Verordnung
    • Was Unternehmer und Mitarbeiter wissen sollten
    • Umsetzung der KI-Verordnung
    • Förderprogramme zur Umsetzung
    • Anbieter – Einsatzstellen – Betreiber und Empfänger
    • Unterscheidung KI-Modell und KI-System
    • Nicht-hochrisikobehafteten KI-Systemen
  • Impressum
  • Rechtliche Hinweise
    • Datenschutzerklärung
      • Datenschutzerklärung Teams
      • Datenschutzerklärung Zoom
    • KI-Erklärung

DS-GVO Pflichten an den DSB übertragen

Welche Pflichten und Verantwortlichkeiten kann der Verantwortlicher nicht an den DSB übertragen?

Der Verantwortliche kann gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bestimmte Pflichten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Datenschutz nicht auf den Datenschutzbeauftragten (DSB) übertragen. Der Datenschutzbeauftragte hat eine unabhängige Rolle und ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der DS-GVO zu überwachen und sicherzustellen.

Hier sind einige Pflichten und Verantwortlichkeiten, die nicht an den Datenschutzbeauftragten übertragen werden können:

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der DS-GVO:
Die Endverantwortung für die Einhaltung der Datenschutzgesetze liegt immer beim Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter. Diese Verantwortung kann nicht auf den Datenschutzbeauftragten übertragen werden.

Festlegung der Verarbeitungszwecke und -mittel:
Der Verantwortliche ist allein für die Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Diese wichtige Entscheidung kann nicht an den Datenschutzbeauftragten delegiert werden.

Rechenschaftspflicht:
Die Pflicht, nachzuweisen, dass die DS-GVO eingehalten wird, liegt beim Verantwortlichen. Der Datenschutzbeauftragte kann zwar beratend tätig sein, trägt jedoch nicht die Hauptverantwortung für diesen Nachweis.

Meldung von Datenschutzverletzungen:
Die Verantwortung für die Meldung von Datenschutzverletzungen an die Datenschutzbehörden und betroffenen Personen liegt beim Verantwortlichen. Der Datenschutzbeauftragte kann bei der Identifizierung und Beurteilung von Datenschutzverletzungen behilflich sein, aber er ist nicht allein für die Meldung verantwortlich.

Interne Schulung und Sensibilisierung:
Der Verantwortliche ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Mitarbeiter und Auftragsverarbeiter über die DS-GVO informiert sind und die erforderlichen Schulungen erhalten. Dies kann nicht vollständig auf den Datenschutzbeauftragten übertragen werden, obwohl dieser bei Schulungsmaßnahmen beratend unterstützen kann.

Kommunikation mit Datenschutzbehörden:
Die Verantwortung für die Kommunikation mit Datenschutzbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit Datenschutz-Folgenabschätzungen und Anfragen, liegt beim Verantwortlichen. Der Datenschutzbeauftragte kann unterstützen, aber nicht allein agieren.

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden:
Die Zusammenarbeit mit Datenschutzbehörden bei Untersuchungen und Anfragen obliegt dem Verantwortlichen. Der Datenschutzbeauftragte kann beratend tätig sein, aber die Hauptverantwortung liegt beim Verantwortlichen.

 

Die Rolle des Datenschutzbeauftragten besteht darin, den Verantwortlichen bei der Einhaltung der DS-GVO zu unterstützen, zu beraten und zu überwachen, aber er kann nicht an Stelle des Verantwortlichen handeln oder die Verantwortung für bestimmte grundlegende Aufgaben übernehmen. Es ist wichtig, dass der Datenschutzbeauftragte unabhängig und neutral agiert, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen.

Was ist für Sie zu tun?

Oftmals müssen Sie als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kein betrieblicher Datenschutzbeauftragten bestellen. Sie müssen aber die Datenschutzgesetze vollständig umsetzen!

Auch wenn Sie als Freiberufler, Alleinunternehmer oder nur einen oder zwei Mitarbeiter beschäftigen und personenbezogenen Daten;
- mit einer gewissen Regelmäßigkeit und/oder,
- mit einem potenziellen Risiko für die betroffene Person und/oder,
- eine besondere Kategorie,
verarbeiten, sind die DS-GVO, das BDSG, das TTDSG sowie alle weitere Datenschutzvorgaben einzuhalten.

DS-GVO Compliance beginnt mit einem Gespräch

Franz Tertsch B.A.
Herausgeber und somit verantwortlich für diese Seiten im Sinne des § 6 TMG

Waldstraße 2, 27446 Anderlingen, Deutschland

Telefon: +49 (0)4284 927 838
E-Mail: office@daschub.de

Bei Interesse oder Fragen kontaktieren Sie mich bitte

Copyright © 2019 - 2023 daschub.de All Rights Reserved
Design by WBS&SKT Webdesign - Bilderverzeichnis