+49 (0)4284 927 838
office@daschub.de
Rückrufanfrage

DS-GVO Beratung und Assistenz

für kleine und mittelgroße Unternehmen, Existenzgründer und Vereine
Menu
  • Startseite
    • Datenschutzleistungen für Ihr Unternehmen
    • Datenschutzberatung Bremen
    • Datenschutzberatung Rotenburg
    • Datenschutzberatung Stade
    • Datenschutzberatung Zeven
    • Beratungsförderung
    • Franz Tertsch – Datenschutzmanagement
  • Zielgruppen
    • Kinder- und Jugendhilfe
      • Bestellpflicht DSB?
    • Das Handwerk
      • Datenschutzorganisation im Kfz-Handwerk
      • Die SHK-Branche und die DS-GVO
    • Industrie / produzierendes Gewerbe
    • DS-GVO Compliance in der Logistik- und Transportbranche
    • Datenschutz im Dienstleistungsgewerbe
    • Touristik, Gastronomie und Freizeitbranche
  • KI-Verordnung
    • Was Unternehmer und Mitarbeiter wissen sollten
    • Umsetzung der KI-Verordnung
    • Förderprogramme zur Umsetzung
    • Anbieter – Einsatzstellen – Betreiber und Empfänger
    • Unterscheidung KI-Modell und KI-System
    • Nicht-hochrisikobehafteten KI-Systemen
  • Impressum
  • Rechtliche Hinweise
    • Datenschutzerklärung
      • Datenschutzerklärung Teams
      • Datenschutzerklärung Zoom
    • KI-Erklärung

Wer sollte an einer Datenschutz-Folgenabschätzung beteiligt werden

Die Beteiligung an einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erfordert ein multidisziplinäres Team, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte der Datenverarbeitung sorgfältig bewertet werden.

Hier sind einige Schlüsselpersonen und Gruppen, die an einer DSFA beteiligt werden sollten:

Verantwortlicher für die Verarbeitung:
Dies ist die Person oder Organisation, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist. Sie muss die DSFA koordinieren und sicherstellen, dass alle erforderlichen Schritte durchgeführt werden.

Vertreter der Geschäftsführung:
Die Führungsebene sollte über die DSFA informiert und konsultiert werden, da Datenschutzentscheidungen oft geschäftliche Auswirkungen haben. Sie müssen die Notwendigkeit von Datenschutzmaßnahmen verstehen und gegebenenfalls Ressourcen bereitstellen.

Datenschutzbeauftragter (DSB):
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG § 38) sieht vor, dass die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) verpflichtend ist, wenn;

  • in einem Unternehmen oder Organisation mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind,
  • die Kerntätigkeit des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle besteht in der Durchführung von Datenverarbeitungsvorgängen, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche und systematische Überwachung von betroffenen Personen erfordern,
  • die geplante Datenverarbeitung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unterliegt.

Wenn einer diese Bedingungen erfüllt ist, ist die Einbeziehung eines Datenschutzbeauftragten bei der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gemäß den Anforderungen der DSGVO und des BDSG erforderlich.

IT- und Informationssicherheitsexperten:

Diese Experten sind wichtig, um sicherzustellen, dass die technischen Aspekte der Datenverarbeitung richtig bewertet werden. Sie können Einblicke in die Sicherheit von Systemen, Netzwerken und Datenübertragungen bieten.

IT-Abteilung:
Die IT-Abteilung sollte in den Prozess einbezogen werden, da sie wichtige Informationen über die technischen Aspekte der Datenverarbeitung bereitstellen kann. Dies umfasst auch die Identifikation von Schwachstellen und Sicherheitsmaßnahmen.

Mögliche sonstige Mitglieder des DSFA-Teams

Datenschutzbeirat (falls vorhanden):
In einigen Organisationen oder Unternehmen gibt es Datenschutzbeiräte oder vergleichbare Gremien, die an Datenschutzfragen beteiligt sind. Diese sollten in die DSFA einbezogen werden.

Betroffenenvertreter:
Wenn die DSFA die Rechte und Interessen der betroffenen Personen erheblich beeinflusst, sollten auch deren Vertreter oder Interessenvertreter einbezogen werden, um sicherzustellen, dass ihre Bedenken und Perspektiven berücksichtigt werden.

Juristische Experten:
Rechtsanwälte oder Juristen mit Datenschutzkenntnissen können hinzugezogen werden, um sicherzustellen, dass die DSFA im Einklang mit den geltenden (Datenschutz-) Gesetzen durchgeführt wird und um rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Datenverarbeitung zu klären.

Fazit

Mit Ausnahme des Datenschutzbeauftragten kann die genaue Zusammensetzung des Teams je nach Art und Umfang der Datenverarbeitung variieren. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass alle relevanten Bereiche abgedeckt sind und dass die DSFA von Personen mit entsprechender Expertise durchgeführt wird. Die DSFA ist ein kooperativer Prozess, bei dem das Wissen und die Fähigkeiten verschiedener Fachleute zusammenkommen, um Datenschutzrisiken angemessen zu bewerten und Maßnahmen zur Risikominimierung zu entwickeln.

Die Mitwirkung bei der DSFA ist ein wesentlicher Bestandteil der Datenschutz-Compliance und soll sicherstellen, dass personenbezogene Daten angemessen geschützt werden. Es ist wichtig, die Datenschutzprinzipien und die einschlägigen Datenschutzgesetze, wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu beachten und sicherzustellen, dass Datenschutzrisiken aktiv und systematisch bewertet werden.

Eine DSFA für eine bestimmte Datenverarbeitung ist keine einmalige Sache. Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) muss regelmäßig evaluiert werden. Die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der DSFA ist ein wichtiger Bestandteil des Datenschutzmanagements und hilft sicherzustellen, dass die getroffenen Maßnahmen weiterhin effektiv sind und den aktuellen Datenschutzanforderungen entsprechen.

 

DSFA – Gesetzliche Grundlagen

Im Wesentlichen sollen Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) dazu dienen, die potenziellen Auswirkungen der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu bewerten und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Risiken zu identifizieren. Die gesetzliche Grundlagen und Anforderungen sind zu finden in der DS-GVO Abschnitt 3:

- Art. 35
- Art. 36

Ebenfalls sollte das Kurzpapier Nr. 18 der DSK beachtet werden.

Was ist für Sie zu tun?

Oftmals müssen Sie als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kein betrieblicher Datenschutzbeauftragten bestellen. Sie müssen aber die Datenschutzgesetze vollständig umsetzen!

Auch wenn Sie als Freiberufler, Alleinunternehmer oder nur einen oder zwei Mitarbeiter beschäftigen und personenbezogenen Daten;
- mit einer gewissen Regelmäßigkeit und/oder,
- mit einem potenziellen Risiko für die betroffene Person und/oder,
- eine besondere Kategorie,
verarbeiten, sind die DS-GVO, das BDSG, das TTDSG sowie alle weitere Datenschutzvorgaben einzuhalten.

DS-GVO Compliance beginnt mit einem Gespräch

Franz Tertsch B.A.
Herausgeber und somit verantwortlich für diese Seiten im Sinne des § 6 TMG

Waldstraße 2, 27446 Anderlingen, Deutschland

Telefon: +49 (0)4284 927 838
E-Mail: office@daschub.de

Bei Interesse oder Fragen kontaktieren Sie mich bitte

Copyright © 2019 - 2023 daschub.de All Rights Reserved
Design by WBS&SKT Webdesign - Bilderverzeichnis