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Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Der Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

ist ein besonders wichtiger Aspekt, da hier personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen verarbeitet werden, die besonders schutzbedürftig sind. In Deutschland gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch für die Kinder- und Jugendhilfe.

Die Sozialgesetzbücher und das Landesdatenschutzgesetz

Außerdem müssen die Träger und Mitarbeiter*innen der öffentlichen Jugendhilfe die für sie maßgeblichen Vorschriften, insbesondere in den Sozialgesetzbüchern I, VIII und X sowie im Landesdatenschutzgesetz beachten. Die Vorschriften des SGB X sind immer dann anzuwenden, wenn das SGB VIII keine abweichenden Regelungen beinhaltet.

Einige spezifische Punkte bezüglich des Datenschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe sind:

  1. Einwilligung:

    In der Regel benötigen Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters, bevor personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen verarbeitet werden dürfen. Diese Einwilligung muss freiwillig, informiert und ausdrücklich sein.

  2. Sensible Daten:

    Besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten oder Daten zu ethnischer Herkunft dürfen nur unter strengen Voraussetzungen verarbeitet werden. Hier ist eine besonders sorgfältige Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich.

  3. Datensicherheit:

    Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und unbefugten Zugriff oder Verlust zu verhindern.

  4. Zweckbindung:

    Daten dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie ursprünglich erhoben wurden. Wenn Daten für andere Zwecke verwendet werden sollen, ist in der Regel eine erneute Einwilligung erforderlich.

  5. Rechte der Betroffenen:

    Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten, das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und unter bestimmten Umständen auch das Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten.

  6. Auftragsverarbeitung:

    Wenn personenbezogene Daten von externen Dienstleistern im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe verarbeitet werden, muss ein sogenannter Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden, der die datenschutzrechtlichen Pflichten des Auftragsverarbeiters regelt.

Es ist wichtig, dass Organisationen in der Kinder- und Jugendhilfe die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sorgfältig einhalten, um die Privatsphäre und die Rechte der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu schützen. Datenschutzbeauftragte können dabei helfen, die Einhaltung der Datenschutzvorgaben zu gewährleisten und entsprechende Maßnahmen zu implementieren.

 

Ob privatrechtliche Organisationen in der Kinder- und Jugendhilfe einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, lesen Sie hier.

 

Hinweis:

Datenschutzberatung und -assistenzEine Datenschutzberatung durch mich ersetzt nicht die Rechtsberatung durch einen Juristen, denn auch ein zertifizierter Datenschutzbeauftragter, der laut DS-GVO eine beratende Funktion hat, ist kein Fachanwalt. Dieses bezieht sich auch auf meine Tätigkeit als Datenschutz-Consultant  und -Auditor (TÜV),.

Sobald eine Rechtsberatung erforderlich oder gewünscht wird, stelle ich in Absprache mit Ihnen ein Expertenteam zusammen.

Was ist für Sie zu tun?

Oftmals müssen Sie als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kein betrieblicher Datenschutzbeauftragten bestellen. Sie müssen aber die Datenschutzgesetze vollständig umsetzen!

Auch wenn Sie als Freiberufler, Alleinunternehmer oder nur einen oder zwei Mitarbeiter beschäftigen und personenbezogenen Daten;
- mit einer gewissen Regelmäßigkeit und/oder,
- mit einem potenziellen Risiko für die betroffene Person und/oder,
- eine besondere Kategorie,
verarbeiten, sind die DS-GVO, das BDSG, das TTDSG sowie alle weitere Datenschutzvorgaben einzuhalten.

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