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Das Handwerk

Der Kern des Mittelstandes

Mit 130 Berufen ist das Handwerk Kern des Mittelstandes. Die Gesetzliche Basis ist die Handwerksordnung. Zurzeit sind ca. 1.000.000 Betriebe in die Handwerksrollen und in das Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Im Handwerk arbeiten rund 5,57 Millionen Menschen.  Damit sind 12 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland im Handwerk tätig. Im Jahr 2021 erreichte der Umsatz im Handwerk rund 668 Milliarden Euro.

Damit ist das Handwerk das Rückgrat des Mittelstands in Deutschland. Als zweitgrößter Wirtschaftszweig nach der klassischen Industrie sind die Unternehmer*innen im Handwerk Konjunkturmotor, schaffen Arbeits- und Ausbildungsplätze und verfügen über ein enormes Investitionspotenzial.

Weitere Kennzahlen für das Handwerkwerk finden sie auf der Website vom Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)

Auch im Handwerk sind Themen wie die Finanzierung von Zukunftsaufgaben und Innovationen, vor allem im Bereich Digitalisierung und Mobilität, besonders wichtig.

Digitalisierung im Handwerk

Mit der immer weiter fortschreitenden und notwendigen Digitalisierung im Handwerk, werden auch die Anforderungen an die Unternehmer*innen immer größer. Smartphones, Laptops und Tablets sind auf den Baustellen und Werkstätten selbstverständlich geworden. Handwerksunternehmen nutzen die neuen Möglichkeiten bei der Kundenberatung, Im Einkauf, für Planung und bei der Fertigung in der Werkstatt, wo CNC-Fräsmaschinen und 3D-Drucker Einzug gehalten haben.

Dieses hat natürlich auch Auswirkungen auf die Sicherheit der Daten die verarbeitet werden. Längst sind nicht nur große Unternehmen Angriffsziel von kriminellen Organisationen, auch Handwerkunternehmen sind immer öfter von einen Datenschutzvorfall betroffen.

Die Datenschutz-Grundverordnung

Auch im Bereich der Kommunikation mit Kunden, Lieferanten und Dienstleister fordert die Digitalisierung die Unternehmer*innen immer mehr heraus. Besonders die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das „neue“ BDSG haben große Auswirkungen auf die mittelständische Handwerkunternehmen.

Die DS-GVO räumt alle Betroffenen ein Recht auf Selbstbestimmung seiner persönlichen Daten ein. Dieses Recht muss in alle Unternehmen beachtet und umgesetzt werden.

Für Unternehmen wobei mehr regelmäßig mehr als 20 Personen mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, ist die „Bestellung“ eines Datenschutzberaters (DSB) vorgeschrieben. Unternehmer*innen werden durch die interne oder externe DSB entlastet und unterstützt.

Existenzgründer und Jungunternehmer*innen

Handwerksunternehmen, vor allem Existenzgründer und Jungunternehmer*innen fangen oftmals klein an. Aufgrund deren Betriebsgröße entfällt die Verpflichtung zur Einstellung eines Datenschutzbeauftragten. Was sich zunächst günstig und kosten besparend anhört, aber sich bei näherer Betrachtung nachteilig für die Zukunft des Unternehmens auswirken kann.

Ähnlich wie bei der Erziehung der Kinder ist auch ein frühes Lernen und Mitgestalten im Unternehmen außerordentlich wichtig.

Auf den Nenner gebracht bedeutet dieses;

Unternehmen, die von Anfang an die Datenschutz-Anforderungen etabliert haben und diese auch leben, werden sich bei einer wachsenden Zahl von Beschäftigten leichter tun diese Bestimmungen einzuhalten. Die anfänglichen Kosten werden dabei durch öffentliche Fördermaßnahmen minimiert.

 

Eine frühzeitige Investition in den betrieblichen Datenschutz ist also zurecht eine Investition in die Zukunft des Unternehmens.

 

Hinweis:

Datenschutzberatung und -assistenzEine Datenschutzberatung durch mich ersetzt nicht die Rechtsberatung durch einen Juristen, denn auch ein zertifizierter Datenschutzbeauftragter, der laut DS-GVO eine beratende Funktion hat, ist kein Fachanwalt. Dieses bezieht sich auch auf meine Tätigkeit als Datenschutz-Consultant  und -Auditor (TÜV),.

Sobald eine Rechtsberatung erforderlich oder gewünscht wird, stelle ich in Absprache mit Ihnen ein Expertenteam zusammen.

Was ist für Sie zu tun?

Oftmals müssen Sie als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kein betrieblicher Datenschutzbeauftragten bestellen. Sie müssen aber die Datenschutzgesetze vollständig umsetzen!

Auch wenn Sie als Freiberufler, Alleinunternehmer oder nur einen oder zwei Mitarbeiter beschäftigen und personenbezogenen Daten;
- mit einer gewissen Regelmäßigkeit und/oder,
- mit einem potenziellen Risiko für die betroffene Person und/oder,
- eine besondere Kategorie,
verarbeiten, sind die DS-GVO, das BDSG, das TTDSG sowie alle weitere Datenschutzvorgaben einzuhalten.

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