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Beratungsförderung

Beratungsförderung für Existenzgründer und Jungunternehmer*innen.

Unter gewisse Voraussetzungen fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Beratungsleistungen (BAFA) „junge Unternehmen“ (bis max. 2 Jahre nach Gründungsdatum) die der Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen. Gefördert werden das Honorar eines externen Beraters wie z.B. ein Datenschutzberater oder ein Datenschutzauditor, dessen Reisekosten und seine Auslagen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Die BAFA ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Diese ist zuständig für die Förderung von Unternehmensberatungen junger(aber auch etablierter) Unternehmen. Durch einen Antrag können Verantwortliche der Unternehmen einen Zuschuss zu den Kosten beantragen, die durch die Inanspruchnahme einer Beratung, wie z.B. zu der Datenschutz-Grundverordnung entstehen. Die dafür vom BMWi bereitgestellten Fördermittel sollen dazu beitragen, die Bereitschaft und Notwendigkeit professioneller Beratungen zum Datenschutz in Anspruch zu nehmen.

Förderfähige Beratungsleistungen

Neben die förderfähigen Beratungsleistungen im Bereich Online-Marketing und gewisse Unternehmensberater-Tätigkeiten ist auch der Bereich Datenschutz grundsätzlich förderfähig.

Die förderfähige Beratungsleistungen betreffen auch konzeptionelle Beratungen für die Datenschutzorganisation sowie allgemeine Beratungsleistungen zur Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Auf Grund meine Qualifikationen und Fachkunde bin ich als Datenschutzberater und -auditor beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gelistet. Somit sind meine Leistungen über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) grundsätzlich förderungsfähig und es besteht die Möglichkeit für Unternehmen einen Antrag auf Beratungszuschuss zu stellen.

Der Antrag auf „Beratungsförderung für Datenschutz“

Die „Beratungsförderung für den Datenschutz“ wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle betreut.

Die Beantragung erfolgt online im Internet durch den Unternehmer*in. Voraussetzung für eine Bewilligung der Förderung ist u. a., dass die Beratung durch ein Qualifizierter und bei der BAFA gelisteter Berater*in durchgeführt wird.

Hinweis!

Der Antrag auf Förderung muss zwingend vor Beginn der Beratung eingereicht werden. Als Beginn der Beratung wird bereits der Abschluss des Vertrags gewertet. Weitere Informationen zur Beantragung einer Förderung finden Sie hier.

Als Unternehmensberater, berate und unterstütze ich Sie gerne bei der Beantragung der Beratungsförderung für meine konzeptionelle Beratungsleistungen im Bereich Datenschutz.

Die Unterzeichnung eines Beratungsvertrags mit mir, bzw. der Beginn der Datenschutzberatung erfolgt erst nach Erhalt der BAFA-Bescheinigung über die grundsätzliche Förderungsfähigkeit.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Antragsstellung. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf die Förderung gegenüber mich.

Antragsberechtigung:

Die grundsätzliche Voraussetzungen für den Beratungszuschuss („Förderung unternehmerischen Know-hows“] welche über die BAFA bereitgestellt werden sind u.a.:

    • Existenzgründer oder Jungunternehmer*innen.
      Die neuen Beratungsrichtlinien stufen auch Jungunternehmen (nicht länger als zwei Jahre am Markt) als antragsberechtigt ein.
    • Mittelständische Unternehmen
      Das Unternehmen muss der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen. (weniger als 250 Mitarbeiter und bis 50 Mio. € Umsatz.)
    • Unternehmenssitz BRD
      Das Unternehmen muss ihren Sitz in der BRD haben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

    • Unternehmen und Angehörige freier Berufe, die in den Bereichen Unternehmens-, Wirtschafts- oder Steuerberatung, Rechtswesen oder Insolvenzverwaltung oder in ähnlicher Weise beraten oder schulen.
    • Unternehmen, die sich im Insolvenzverfahren befinden oder die Voraussetzungen zur Eröffnung erfüllen.
    • Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
    • Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.

Unternehmen, die Beratungen von Unternehmen die gemäß Artikel 1 Absatz der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind, wie z.B. Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur, haben ebenfalls keine Antragsberechtigung.

Art und Höhe der Förderung

Die Höhe des Zuschusses wird von den maximal förderfähigen Beratungskosten sowie dem Unternehmensstandort bestimmt. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den Beratungskosten.

Der Fördersatz beträgt:

Unternehmen Bemessungsgrundlage Region Fördersatz max. Zuschuss
Existenzgründer
Junge Unternehmen
(nicht länger als 2 Jahre am Markt)
4.000, – € neue Bundesländer 80% 3.200,- €
Region Lüneburg 60% 2.400,- €
Sonstige 50% 2.000,- €

Was ist für Sie zu tun?

Oftmals müssen Sie als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kein betrieblicher Datenschutzbeauftragten bestellen. Sie müssen aber die Datenschutzgesetze vollständig umsetzen!

Auch wenn Sie als Freiberufler, Alleinunternehmer oder nur einen oder zwei Mitarbeiter beschäftigen und personenbezogenen Daten;
- mit einer gewissen Regelmäßigkeit und/oder,
- mit einem potenziellen Risiko für die betroffene Person und/oder,
- eine besondere Kategorie,
verarbeiten, sind die DS-GVO, das BDSG, das TTDSG sowie alle weitere Datenschutzvorgaben einzuhalten.

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