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Deepseek und der Datenschutz

Ein Chatbot mit bemerkenswerten Fähigkeiten und datenschutzrechtliche Bedenken.

Das KI-basierte Dialogsystem Deepseek R1 ist ein (Chatbot) das auf LLM („Large Language Models“) aufbaut und unterschiedliche Nutzergruppen im Blick hat.
Im Gegensatz zu ChatGPT, das im Wesentlichen auf Informationen aus einem festgelegten Datenzeitraum, dem Trainingszeitraum zurückgreift, bekommt DeepSeek regelmäßig aktuelle Datensätze hinzugefügt und ist somit stets aktuell.

DeepSeek steht prinzipiell alle Privatpersonen oder Unternehmen kostenlos zur Verfügung. Eine kostenfreie Basisversion im Web (chat.deepseek.com) erlaubt allgemeine Abfragen.

Klar, dass wir alle diese KI mal ausprobieren möchten. Aber Datenschutzrechtlich ist einiges im Argen und sollte vor allem in unternehmerischen Bereich bedacht werden.

Nach Aussagen von Datenschutzexperten fehle es Datenschutzrechtlich „an so ziemlich allem“.

Deepseek weist in seine Datenschutzrichtlinien daraufhin, dass das Unternehmen umfangreiche Benutzer- Informationen durch die App erfasst. Außerdem ist dort zu lesen – „Wir speichern die von uns erfassten Daten auf sicheren Servern in der Volksrepublik China“.

Aus diesem Grund müssen sich DeepSeek-Nutzer darüber im Klaren sein, dass alle Daten, die mit der Plattform geteilt werden, auf Anfrage auch dem Zugriff der Regierung in China unterliegen können.

Als besonders datenschutzrechtlich problematisch gelten die Speicherung und Verwendung von;

  • der IP-Adresse,
  • Datum und Uhrzeit der Anforderung
  • Name der angeforderten Datei
  • Seite, von der aus der Datei angefordert wurde
  • Zugriffsstatus (Datei übertragen, Datei nicht gefunden, etc.)
  • verwendeter Webbrowser und verwendetes Betriebssystem
  • Sprache und Version der Browsersoftware
  • Chatverläufe,
  • Audiodateien,
  • hochgeladene Dateien,
  • den Mustern und dem Rhythmus der Tastaturanschläge. (Keylogging)

Die DS-GVO erlaubt nur eine Übermittlung von personenbezogenen Daten mit Staaten, deren Schutzniveau, mit dem in der Europäischen Union vergleichbar sind. Zurzeit fehlt es jedoch an einem Abkommen zwischen China und der EU. Somit ist eine Datenaustausch von personenbezogenen Daten, wie z.B. die IP-Adresse, rechtlich nicht erlaubt.

Was ist für Sie zu tun?

Oftmals müssen Sie als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kein betrieblicher Datenschutzbeauftragten bestellen. Sie müssen aber die Datenschutzgesetze vollständig umsetzen!

Auch wenn Sie als Freiberufler, Alleinunternehmer oder nur einen oder zwei Mitarbeiter beschäftigen und personenbezogenen Daten;
- mit einer gewissen Regelmäßigkeit und/oder,
- mit einem potenziellen Risiko für die betroffene Person und/oder,
- eine besondere Kategorie,
verarbeiten, sind die DS-GVO, das BDSG, das TTDSG sowie alle weitere Datenschutzvorgaben einzuhalten.

DS-GVO Compliance beginnt mit einem Gespräch

Franz Tertsch B.A.
Herausgeber und somit verantwortlich für diese Seiten im Sinne des § 6 TMG

Waldstraße 2, 27446 Anderlingen, Deutschland

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Bei Interesse oder Fragen kontaktieren Sie mich bitte

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