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Datenschutz in der Industrie und das produzierende Gewerbe

Die Datenschutz-Grundvorordnung ist auch für die Industrie und das produzierende Gewerbe von großer Bedeutung.

Die Industrie und das produzierende Gewerbe bilden einen zentralen Wirtschaftssektor. In diesem Sektor gibt es zahlreiche Verfahren und Arbeitsabläufe, bei denen eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt.

Auch wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf den ersten Blick nicht derart sensibel wie beispielsweise im Kinder- und Jugendschutz erscheinen, gilt es dennoch, besonders aufmerksam, professionell und fachkundig ein datenkonformes Sicherheitssystem zu implementieren.

Verantwortliche im Industrieunternehmen und das produzierende Gewerbe können den Datenschutz in ihrem Unternehmen nicht länger als Nischenthema betrachten, dass an einzelne Verantwortliche delegiert werden kann. Dies trifft in besonderem Maße auf den HR-Bereich.

Die Vernetzung von Maschinen, Arbeitskräften und Produktionsstätten mit Informationstechnologien in der Industrie stellt eine weitere Herausforderung dar. Hier müssen auch die „scheinbar“ maschinellen Prozesse dahingehend geprüft werden, ob ein Personenbezug entsteht bzw. ob eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt.

Beispielsweise ist bei Maschinendaten, durch Standortdaten oder Kennnummern, ein direkter Bezug zu einer Person und dessen Arbeitsweise möglich. Ein solcher Bezug muss in das Verarbeitungsverzeichnis eingetragen werden.

 

 

Hinweis:

Datenschutzberatung und -assistenzEine Datenschutzberatung durch mich ersetzt nicht die Rechtsberatung durch einen Juristen, denn auch ein zertifizierter Datenschutzbeauftragter, der laut DS-GVO eine beratende Funktion hat, ist kein Fachanwalt. Dieses bezieht sich auch auf meine Tätigkeit als Datenschutz-Consultant  und -Auditor (TÜV),.

Sobald eine Rechtsberatung erforderlich oder gewünscht wird, stelle ich in Absprache mit Ihnen ein Expertenteam zusammen.

Was ist für Sie zu tun?

Oftmals müssen Sie als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kein betrieblicher Datenschutzbeauftragten bestellen. Sie müssen aber die Datenschutzgesetze vollständig umsetzen!

Auch wenn Sie als Freiberufler, Alleinunternehmer oder nur einen oder zwei Mitarbeiter beschäftigen und personenbezogenen Daten;
- mit einer gewissen Regelmäßigkeit und/oder,
- mit einem potenziellen Risiko für die betroffene Person und/oder,
- eine besondere Kategorie,
verarbeiten, sind die DS-GVO, das BDSG, das TTDSG sowie alle weitere Datenschutzvorgaben einzuhalten.

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